Direkt zum Inhalt

Sie benötigen Javascript und Cookies um diese Website zu benutzen.

Bitte aktivieren Sie Javascipt und Cookies in ihrem Browser!
Hochstr. 87a · 58095 Hagen · Fon: 02331 2 90 96 · Fax: 02331 18 26 06 · E-Mail0,00 €

STANDARD-HEADER

  • Kontakt
  • Mitgliedsantrag
  • Mitgliederangebote
  • Aktuelles
  • Leistungen
    • Mietverträge
    • Rahmenverträge
    • Rechtsschutzversicherung
    • Energieausweise
    • KfW-Fördermittel
    • Rechtsberatung
    • Geprüfte Immobilienqualität
    • CarFleet24
    • GEV Grundeigentümer-Versicherung
    • GET Service GmbH
    • LVM Versicherung
    • ÖRAG Rechtsschutz
    • ROLAND Rechtsschutz
    • Lifta Treppenlifte
    • WAREHaus
  • Produkte
    • Bestseller
    • Online-Mietvertrag
    • Online-Bonitätsauskunft
    • Bücher
    • Formulare
    • Mietvertrags-Formulare
    • Zusatzvereinbarungen
    • Bauverträge
  • Über Haus & Grund
    • Unser Leitmotiv
    • Der Zentralverband
    • Die Ortsvereine
    • Kostenlose Rechtsberatung
    • Mitglieder werben Mitglieder
    • Mitgliedsantrag
  • Startseite
Eigentum schützen · Sebstbestimmung fordern · Verantwortung tragen · Freiheit sichern

Kunden / Mitglieder-Login

  • Benutzerkonto erstellen
  • Passwort zurücksetzen
Hilfe

Wohnungsleerstand: Grundsteuererlass für Vermieter möglich

Anträge können noch bis zum 31. März gestellt werden

Vermieter haben grund­sätzlich Anspruch auf einen Teil­erlass der Grund­steuer, wenn sie im vergan­genen Jahr unver­schuldet erheb­liche Miet­aus­fälle hatten. Entspre­chende Anträge für das Jahr 2015 können in diesem Jahr bis 31. März gestellt werden. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschland hin. Zuständig für den Erlass­antrag sind die Steuer­ämter der Städte und Gemeinden, in den Stadt­staaten die Finanz­ämter. Die Frist ist nicht verlän­gerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanz­amtes in Frage.

Die Grund­steuer für vermie­tete Immo­bi­lien wird erlassen, wenn die Miet­erträge entweder um mehr als 50 Pro­zent hinter dem normalen Roh­ertrag einer Immo­bi­lie zurück­geblieben sind oder eine Immo­bi­lie voll­kommen ertrag­los war. Im ersten Fall werden 25 Pro­zent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Miet­aus­fälle in Leer­stand, all­ge­meinem Miet­preis­verfall oder struk­tu­reller Nicht­vermiet­barkeit liegt. Auch außer­gewöhn­liche Ereig­nisse, wie Wohnungs­brände oder Wasser­schäden, die zu leer­stands­bedingten Miet­aus­fällen führen, berech­tigen zu einem Grund­steuer­erlass. Aller­dings darf der Vermieter die Miet­aus­fälle nicht selbst ver­schul­det haben. Dies setzt bei nicht vermie­teten Wohnungen vor allem ernst­hafte und nach­haltige Vermie­tungs­bemü­hungen voraus.

Wie Haus & Grund weiter infor­miert, sind Vermieter zwar grund­sätz­lich nicht gezwungen, ihre Wohnungen unter­halb des all­gemein übli­chen Miet­preis­niveaus anzu­bieten oder beson­ders auf­wen­dige, unwirt­schaft­liche Vermie­tungs­bemü­hungen vor­zu­nehmen. Aller­dings dürfen auch nicht unrea­lis­tisch hohe Mieten ver­langt werden. Nach der Recht­spre­chung des Bundes­finanz­hofes müssen zumin­dest bei mehr­jäh­rigen Leer­ständen die Vermie­tungs­bemü­hungen inten­si­viert werden, etwa durch Beauf­tra­gung eines Maklers. Haus & Grund rät, Vermie­tungs­bemü­hungen stets sorg­fältig zu dokumentieren.

Footer Menu

  • Hilfe zur Vertragserstellung
  • Technische Hilfe
  • Zugang für Ortsvereine
  • AGB
  • Widerrufsrecht
  • Datenschutz
  • Versandkosten
  • Impressum