Direkt zum Inhalt

Sie benötigen Javascript und Cookies um diese Website zu benutzen.

Bitte aktivieren Sie Javascipt und Cookies in ihrem Browser!
Hochstr. 87a · 58095 Hagen · Fon: 02331 2 90 96 · Fax: 02331 18 26 06 · E-Mail0,00 €

STANDARD-HEADER

  • Kontakt
  • Mitgliedsantrag
  • Mitgliederangebote
  • Aktuelles
  • Leistungen
    • Mietverträge
    • Rahmenverträge
    • Rechtsschutzversicherung
    • Energieausweise
    • KfW-Fördermittel
    • Rechtsberatung
    • Geprüfte Immobilienqualität
    • CarFleet24
    • GEV Grundeigentümer-Versicherung
    • GET Service GmbH
    • LVM Versicherung
    • ÖRAG Rechtsschutz
    • ROLAND Rechtsschutz
    • Lifta Treppenlifte
    • WAREHaus
  • Produkte
    • Bestseller
    • Online-Mietvertrag
    • Online-Bonitätsauskunft
    • Bücher
    • Formulare
    • Mietvertrags-Formulare
    • Zusatzvereinbarungen
    • Bauverträge
  • Über Haus & Grund
    • Unser Leitmotiv
    • Der Zentralverband
    • Die Ortsvereine
    • Kostenlose Rechtsberatung
    • Mitglieder werben Mitglieder
    • Mitgliedsantrag
  • Startseite
Eigentum schützen · Sebstbestimmung fordern · Verantwortung tragen · Freiheit sichern

Kunden / Mitglieder-Login

  • Benutzerkonto erstellen
  • Passwort zurücksetzen
Hilfe

BGH setzt Wucher-Maklern Grenzen

Vorkaufsberechtigte müssen keine überhöhte Maklerprovision zahlen

Ein Vorkaufsberechtigter muss an den Makler keine Provision zahlen, wenn sich die zwischen dem Verkäufer und dem ursprünglichen Käufer vereinbarte Provision außerhalb des Üblichen bewegt. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. I ZR 5/15)) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. „Damit werden Wucher-Makler in ihre Schranken verwiesen. Zudem sinken künftig in vielen Fällen die Nebenkosten bei der Eigentumsbildung“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. Dies gelte beispielsweise für Mieter, die ihre in Wohnungseigentum umgewandelte Wohnung kaufen möchten.

Das Urteil: Der BGH hat entschieden, dass ein Vorkaufsberechtigter zwar grundsätzlich eine Maklerprovision bezahlen muss, wenn diese Bestandteil des Hauptvertrages zwischen dem Verkäufer und Erstkäufer ist. Dies gilt aber nur dann, wenn die entsprechende Regelung sich im üblichen Rahmen hält. Geht die Regelung in dem Hauptvertrag darüber hinaus, gehört sie nicht zum Kaufvertrag und kann daher den Vorkaufsberechtigten nicht verpflichten. Der Provisionsanspruch muss auch nicht auf den üblichen Betrag herabgesetzt werden.

Der Fall: Zwei Brüder erbten ein bebautes Grundstück. Der eine Bruder beauftragte einen Makler, einen Kaufinteressanten für seinen Erbteil zu finden. In dem von dem Makler vermittelten Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Käufer für die Leistungen des Maklers eine Provision in Höhe von knapp 11,5 Prozent (statt der ansonsten in der Region üblichen 7 Prozent) des Kaufbetrages zahlen muss. Zudem wurde vereinbart, dass dieser Betrag auch im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechts vom Vorkaufsberechtigten zu leisten sei. Der Bruder des Verkäufers übte nun sein Vorkaufsrecht aus, zahlte die Provision aber nicht, die nun vom Makler eingeklagt wurde.

Footer Menu

  • Hilfe zur Vertragserstellung
  • Technische Hilfe
  • Zugang für Ortsvereine
  • AGB
  • Widerrufsrecht
  • Datenschutz
  • Versandkosten
  • Impressum